Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
Stand: 26.01.2020
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.01.2017 – L 14 R 762/15
- BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 16/17 R(Krankenversicherung - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 177 Abs 2 SGB 5 aF - Wegfall der Leistungen nach dem SGB 2 wegen Rentenbezug - fehlerhafte Meldung der Agentur für Arbeit - Begründungspflicht einer Entscheidung)Zitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 – L 9 KR 379/19
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2024 – L 10 R 1060/24Zitiert von 3
- LSG NRW, 18.08.2023 – L 21 R 310/20
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 10 R 39/20Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2025 – L 16 KR 102/22Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 09.08.2024 – 6 O 202/23
- LSG Hessen, 24.10.2019 – L 8 KR 206/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/201#abs-1 (1) Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen. Der Rentenversicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/201#abs-2 (2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/201#abs-3 (3) Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/201#abs-4 (4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/201#abs-5 (5) Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Krankenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/201#abs-6 (6) Die Meldungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere über das Verfahren im Benehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.